Lexikon B Dennoch verstößt die Missachtung der Bestimmtheitsgrundsätze ge- gen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung und ist häufig Anlass für eine Beschlussanfechtung. Betriebskosten Begriff aus dem Mietrecht. Gemeint sind damit Kosten, die beim bestimmungsgemäßen Ge- brauch der Wohnung laufend entstehen. Dazu zählen Ausgaben für: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Gasprüfung, Maßnahmen der Trinkwasserverordnung, Aufzugsbetrieb, Straßenreinigung und Müllentsorgung, Haus- reinigung, Ungezieferbekämpfung, regelmä- ßige Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schorn- steinreinigung, Immissionsmessung, Elemen- tar-, Wohngebäude- und Grundbesitzerhaft- pflichtversicherung, Hausmeister, Strom für Ge- meinschaftsantennenanlage, Gemeinschafts- waschmaschine bzw. -trockner, Sauna oder Schwimmbad, sonstige Betriebskosten wie zum Beispiel für die Wartung von Einrichtungen die dem Brandschutz (z. B. Rauchwarnmelder, Rauch-Wärme-Abzugsanlage (RWA-Anlage)) dienen. Mehr dazu unter: Zusammenstellung der Betriebskostenarten. Betriebskosten dürfen, sofern im Mietvertrag rechtswirksam vereinbart, neben der Grund- miete auf den Mieter umgelegt werden. Die Kostenverteilung ergibt sich einzig und allein aus dem Mietvertrag. Ausgaben für Verwalter und Erhaltung gehören nicht dazu. Vermieter von Eigentumswohnungen sollten im Mietver- trag die gleichen Verteilerschlüssel wie in der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinba- ren. Hier kann es sonst, wegen der Verschie- denartigkeit des Wohnungseigentumsrechts und des Mietrechts zu Konflikten kommen. Meist zum Nachteil des Vermieters. 74 Und da war noch... ...die durch Allgemein- wasserentnahme ge- schädigte Eigentümer- gemeinschaft, die da- raufhin den Wasser- hahn in der Waschkü- che entfernen ließ und von nun an für sich selbst in der Waschkü- che kein Putzwasser mehr zapfen konnte.